AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Fahrschule Fahrwerk Hemsbach

Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und

praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen

Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen

beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der

Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt.

Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen,

die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung,

in jedem Fall aber nach Ablauf von

6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung

fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen

der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich,

die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten

Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des

Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat

die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages

heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen

körperlichen oder geistigen Anforderungen für den

Erwerb der Fahrerlaubnisklasse nicht erfüllt, so ist

für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.


Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte

haben den durch Aushang in der Fahrschule

bekannt gegebenen zu entsprechen.


Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten :

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie

die Erteilung des theoretischen Unterrichts und

erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten

theoretischen Prüfung.

Für weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens

der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule

berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag

vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens

aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen

Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages bei

nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten

Dauer werden abgegolten :

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug

einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die

Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden /

Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde

nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu

verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht

mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin

abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt eine

Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht

wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei

Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem

Fahrschüler bleibt der Nachweise vorbehalten, ein

Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe

entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische

Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.

Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im

Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.


Ziffer 4

Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der

Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,

das Entgelt für die Fahrstunde vor dem Antritt

derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung

zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und

Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor

der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei

Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so

kann die Fahrschule die Fortsetzung der

Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung

zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung

verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzen der

Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche

weitere theoretischen Ausbildung (Ziffer 3a

Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.


Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler

jederzeit, von der Fahrschule nur in den

nachstehend genannten Fällen gekündigt

werden:

Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne trifftigen Grund

nicht innerhalb von 4 Wochen seit

Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt

oder diese um mehr als 3 Monate ohne trifftigen

Grund unterbricht.

b) den theoretischen oder den praktischen Teil

der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils

zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen

oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur

wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.


Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat

die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die

erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte

Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund

oder der Fahrschüler, ohne durch ein

vertragswidriges Verhalten der Fahrschule

veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der

Fahrschule folgendes Entgelt zu :

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach Vertragsschluss mit der Fahrschule aber

vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber

vor der Absolvierung eines Drittels der für die

beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor

dem Abschluss von zwei Dritteln der für die

beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für

die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,

aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung

nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung

erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

dass ein Entgelt oder ein Schaden

in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur

geringer angefallen ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der

Fahrschüler, weil er hierzu durch ein

vertragswidriges Verhalten der Fahrschule

veranlasst wurde, steht der Fahrschule der

Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist

zurückzuerstatten.


Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben

dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden

pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und

enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf

Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen,

wird die aufgewendete Fahrzeit zum

Fahrstundensatz berechnet.

Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer

Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den

praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene

Ausbildungszeit nachzuholen oder

gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15

Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger

zu warten.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn

einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu

vertreten, so geht die ausgefallene

Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er

sich um mehr als 15 Minuten,

braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.

Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als

ausgefallen (Ziff.3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler

nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt

auch in diesem Falle drei Viertel des

Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der

Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder

in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht

auszuschließen :

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder

anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner

Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als

Ausfallentschädigung drei Viertel des

Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem

Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein

Schaden sie nicht entstanden oder in wesentlich

geringerer Höhe entstanden.


Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und

Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung

der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des

sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.


Ziffer 10

Bedienung und Inbetriebnahme von

Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht

des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt

werden. Zuwiderhandlungen können

Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur

Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei

der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder - prüfung die

Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer

verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich

(geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen

und auf den Fahrlehrer warten.

Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu

verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat

er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen

unbefugte Benutzung zu sichern. Die persönliche Schutzausrüstung ist vom Fahrschüler selbst zu stellen.


Ziffer 11

Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst

abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der

Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und

Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges

besitzt (§ 29 FahrlG).

Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach

pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss

der Ausbildung ( §6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf

der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für

beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler

nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung

des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und

verauslagter oder anfallender Gebühren

verpflichtet.


Ziffer 12

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder

ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz

der Fahrschule der Gerrichtsstand.

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